Bekanntmachung
Zur vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen ermittelten
Überschwemmungsgebiets an der Streu (Gew. II. Ordnung)
von Flusskilometer 0,760 bis 19,170 auf dem Gebiet der Gemarkungen
Stockheim, Mellrichstadt, Oberstreu, Mittelstreu, Unsleben und Heustreu
Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden.
Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter, die Über-
schwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 46 Abs. 1 BayWG).
Auf dem Gebiet der Gemarkungen Stockheim, Mellrichstadt, Oberstreu, Mittelstreu, Unsleben und
Heustreu im Landkreis Rhön-Grabfeld wurde das Überschwemmungsgebiet an der Streu (im Folgenden Überschwemmungsgebiet bezeichnet) von Flusskilometer 0,760 bis Flusskilometer 19,170
berechnet und in den beigefügten Plänen dargestellt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Ermittlung und Dokumentation
einer von Natur aus bestehenden Gefährdungslage und nicht um eine durchgeführte oder veränderbare Planung handelt.
Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser. Ein
100-jährliches Hochwasser wird an einem Standort im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren ein-
mal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen Mittelwert handelt, kann dieser Abfluss inner-
halb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.
Die bei einem Bemessungshochwasser überschwemmten Flächen sind in den Übersichtskarten im
Maßstab M 1 : 25 000 blau hinterlegt bzw. schraffiert dargestellt. Detailkarten im Maßstab
M 1 : 2 500 bzw. 1 : 5 000 können im Landratsamt Rhön-Grabfeld, Sachgebiet Umwelt und Naturschutz (Wasserrecht), Spörleinstr. 11, 97616 Bad Neustadt a.d.Saale sowie in den Verwaltungsgemeinschaften Heustreu, Wetterstr. 4, 97618 Heustreu und Mellrichstadt, Hauptstr. 4, 97638 Mellrichstadt täglich während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Weiter können die Karten im Internet unter folgender Adresse eingesehen werden:
https://www.rhoen-grabfeld.de/themen/umwelt/wasser
Mit dieser Bekanntmachung gelten die als Überschwemmungsgebiet dargestellten Flächen als vorläufig gesicherte Gebiete. Damit sind insbesondere folgende Rechtswirkungen verbunden:
Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet ist gemäß § 78 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit
Abs. 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in
Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) untersagt. Das Verbot gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes
dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften (§ 78 Abs. 1 Satz 2 WHG).
Ausnahmsweise kann das Landratsamt Rhön-Grabfeld abweichend von genannten Verbot nach §
78 Abs. 1 Satz 1 WHG die Ausweisung neuer Baugebiete unter den Voraussetzungen des
§ 78 Abs. 2 WHG zulassen.
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Nach § 78 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 8 WHG hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung239
oder Ergänzung von Bauleitplänen für Gebiete, die nach § 30 Abs. 1 und 2 oder § 34 BauGB zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2. die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3. die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 6 BauGB entsprechend.
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 8 WHG ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB untersagt. Das Verbot gilt nicht für Maßnahmen
des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung
und des Hochwasserschutzes des Messwesens (§ 78 Abs. 4 Satz 2 WHG).
Im Einzelfall kann das Landratsamt Rhön-Grabfeld Rhön-Grabfeld abweichend von § 78 Abs. 4 Satz
1 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB
gemäß § 78 Abs. 5 WHG zulassen, wenn
1. das Vorhaben
a) die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust
von verlorengehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen
wird,
b) den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c) den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d) hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2. die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der zuvor genannten Voraussetzungen sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen (§ 78 Abs. 5 Satz 2 WHG).
Gemäß § 78a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 WHG ist in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ebenfalls untersagt:
1. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
2. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn,
die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt
werden,
3. die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
4. das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
5. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
6. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden
Hochwasserschutzes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen,
7. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
8. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.240
Die zuvor genannten Verbote nach § 78a Abs. 1 gelten nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen, für Maßnahmen des Messwesens sowie
für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.
Das Landratsamt Rhön-Grabfeld kann im Einzelfall abweichend von den zuvor genannten Verboten
Maßnahmen zulassen, wenn
1. Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen,
2. der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wer-
den und
3. eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürchten sind
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden
können (§ 78a Abs. 2 Satz 1 WHG). Bei der Prüfung der Voraussetzungen der zuvor genannten
Nummern 2 und 3 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen (§ 78a
Abs. 2 Satz 3 WHG).
Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden
(§ 78a Abs. 2 Satz 2 WHG).
Nach § 78a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 WHG sind in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Hochwassergefahr Gegenstände nach § 78a
Abs. 1 Nr. 4 WHG durch ihren Besitzer unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen.
Nach § 78c Abs. 1 WHG ist die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebieten verboten. Das Landratsamt Rhön-Grabfeld kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich
vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird.
Heizölverbraucheranlagen, die in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten vorhanden sind,
sind gemäß § 78c Abs. 2 WHG vom Betreiber bis zum 5. Januar 2033 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten. Sollten Heizölverbraucheranlagen wesentlich geändert werden, so sind diese zum Zeitpunkt der Änderung hochwassersicher nachzurüsten.
In vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gelten für Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen insbesondere die Anforderungen nach § 50 der Verordnung über
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Für Jauche-, Gülle- und
Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) im Sinne des § 2 Abs. 13 AwSV gelten anstelle des § 50
insbesondere die Bestimmungen der Nrn. 8.2 und 8.3 Anlage 7 AwSV. Zudem haben Betreiber
prüfpflichtiger Anlagen gemäß § 46 AwSV die Prüfzeitpunkte und -intervalle nach Maßgabe der
Anlage 6 AwSV zu beachten.
Die vorläufige Sicherung ist Grundlage für weitere Entscheidungen des Landratsamts über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets durch Rechtsverordnung.
Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens
nach Ablauf von fünf Jahren. Im begründeten Einzelfall kann die Frist vom Landratsamt Rhön-Grabfeld höchstens um zwei weitere Jahre verlängert werden (vgl. hierzu Art. 47 Abs. 4 BayWG).
Das durch Rechtsverordnung bzw. Beschluss
- vom 28.12.1962, Az.: II/2-640, Gemarkung Stockheim,
- vom 01.12.1988, Az.: III/6-6458/1-17.3,I, Gemarkung Mellrichstadt,
- vom 19.05.1981, Az.: III/6-645/1-D 4 (MET), Gemarkung Oberstreu,
- vom 04.01.1963, Az.: II/2-640, Gemarkung Mittelstreu,
- vom 13.04.1992, Az.: III/6-645/1-D 2D/ 3, Gemarkung Unsleben und
- vom 08.10.1962, Az.: II-645-769/62, Gemarkung Heustreu
amtlich festgesetzte und in den Übersichts- und Lageplänen entsprechend angegebene Überschwemmungsgebiet an der Streu bleibt von der vorläufigen Sicherung unberührt. Für diese Gebiete
gelten insbesondere die Festsetzungen der Rechtsverordnung und die Ge- und Verbote nach den
nach §§ 78, 78a und 78c WHG, Art. 46 BayWG sowie §§ 46, 50 und Anlage 7 Nr. 8.2 und 8.3
AwSV.
Weitere Informationen:
Ermittelte, vorläufig gesicherte und festgesetzte Überschwemmungsgebiete werden im Internet unter
für die Öffentlichkeit dokumentiert. Dort sind auch weitere Informationen über
Überschwemmungsgebiete sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren
enthalten. Wasserspiegellagen sind beim zuständigen Wasserwirtschaftsamt zu erfragen.